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Impressumspflicht

Justiz veröffentlicht Impressum-Leitfaden (2008)
Zahlreiche Gerichte hatten sich in den vergangenen Jahren damit beschäftigen müssen, zu klären wie und wo das Impressum auf Websites von Diensteanbietern erreichbar sein sollte. Endlich verspricht ein vom Bundesministerium veröffentlichter Leitfaden mehr Rechtssicherheit.

Generell gilt
Wer im Internet geschäftsmäßig eine Website betreibt, muss eine so genannte Anbieterkennzeichnung vorhalten. Diese gibt Aufschluss darüber wer hinter einem Angebot steht, um im Falle einer Rechtsverletzung Informationen über die Kontaktperson zur Verfügung zu stellen.

Geschäftsmäßiges Handeln
Bitte bedenken Sie dass, selbst wenn Sie nicht selbstständig sind, schon die Schaltung eines Banners oder einer Werbeanzeige gegen Entgelt ausreicht!
Man sollte hier wirklich auf der sicheren Seite sein, da zum Einen kostenpflichtige Abmahnungen drohen (Verstoß gehen das Wettbewerbsrecht) zum Anderen eine Ordnungswidrigkeit vorliegt die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000.-- € bewehrt ist.

Weiterführende Informationen
Leitfaden zur Impressumspflicht
(Bundesministerium der Justiz)
Assistent zur Erstellung eines Impressums
(digitale informationssysteme gmbh)

Rechtsprechung zur Impressumpflicht
Hintergrund: (2002) **
Das Landgericht Düsseldorf ist in zwei jüngst veröffentlichten Entscheidungen (34 O 172/02 und 34 O 188/02) hinsichtlich der sogenannten "Impressumspflicht" für Betreiber von Webseiten davon ausgegangen, dass es gemäß §§ 1, 3 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) wettbewerbswidrig sei, wenn ein Homepagebetreiber nicht die gemäß §§ 3, 6 TDG (Teledienstgesetz) geforderten Pflichtangaben bezüglich seiner Person oder seines Unternehmens auf der Homepage angibt.
Dieser Rechtsprechung ist mittlerweile auch das OLG Hamburg (5 W 80/02) und das LG Berlin (103 O 102/02) gefolgt, so dass diese Rechtsansicht sich festigt.

Die Entscheidungen bezogen sich jedoch noch auf das alte TDG, in dem die Impressumspflichten wesentlich weniger umfangreich festgelegt waren.
Hintergrund für diese neuen Entscheidung ist , dass die Gerichte nunmehr aufgrund des seit Anfang 2002 geltenden neuen TDG die Auffassung vertreten, dass der Homepagebetreiber einen Vorsprung durch Rechtsbruch dadurch erlange, dass er sich einer möglichen Inanspruchnahme durch seine Mitbewerber entziehe, indem er die Pflicht- angaben nicht vorhalte. Er entziehe sich somit dem Wettbewerb bzw. einer gerechtfertigten Inanspruchnahme.

Damit sollte feststehen, dass der Inhalt des § 12 TDG, mit dem die Nichteinhaltung der Impressumspflicht mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,00 EURO belegt wird, nunmehr nicht mehr als bloße wertneutrale Ordnungsvorschrift anzusehen ist, sondern auch für das Bestehen eines wettbewerbsbezogenen Regelungsgehaltes spricht.

Jeder Homepagebetreiber sollte somit überprüfen bzw. überprüfen lassen, ob er die entsprechenden Pflichtangaben auf seiner Seite vorhält. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass diese Angaben leicht erreichbar, gut übersichtlich und für jedermann abrufbar vorgehalten werden müssen. Die Angaben sollten über einen eigenen Navigationspunkt leicht erreichbar abzurufen sein. Andernfalls besteht die latente Gefahr, dass ein Mitbewerber oder ein hierzu berechtigter
Verband eine kostenpflichtige Abmahnung ausspricht und zumindest Unterlassungsansprüche geltend macht.

Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung trifft nach § 6 Satz 1 TDG alle Anbieter "geschäftsmäßiger Teledienste". Der Begriff "Teledienst" ist sehr weit gefasst, so dass im Prinzip jede Internetpräsenz ein Teledienst im Sinne des TDG ist, sofern sie nicht als Mediendienst im Sinne des Mediendienststaatsvertrages (MDStV in der Fassung vom 01.07.2002) einzuordnen ist.
Der Gesetzgeber hat es dabei versäumt, näher zu definieren, wann ein Teledienst als "geschäftsmäßig" im Sinne von § 6 TDG einzuordnen ist, um auf diese Weise den Anwendungsbereich der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung sinnvoll einzugrenzen. Der Gesetzgeber spricht in der Gesetzesbegründung davon, dass jede nachhaltige Tätigkeit mit oder
ohne Gewinnerzielungsabsicht als geschäftsmäßig einzuordnen ist.
Lediglich private Gelegenheitsgeschäfte sollen vom Anwendungsbereich ausgeschlossen werden. Letztlich ist
jede auf Dauer angelegte Internetseite damit nachhaltig und folglich geschäftsmäßig einzuordnen.
Nachfolgend haben wir Ihnen als Checkliste die einzelnen Pflichtangaben gemäß § 6 TDG aufgelistet.

Folgende Angaben müssen gemacht werden:
1. Name und Anschrift des Anbieters
Zunächst ist der komplette Name bzw. die vollständige Firmenbezeichnung inklusive Rechtsformzusatz anzugeben. Weiterhin müssen Strasse, Hausnummer, Postleitzeitzahl und Ort angegeben werden. Die Angabe einer Postfachs genügt nicht. Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen ist der Sitz anzugeben.

2. Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme
Dies sind ausweislich der Gesetzesbegründung Telefonnummer, Faxnummer, und Email- Adresse. Wer verhindern möchte, dass die Email-Adresse von Spam-Robots ausgelesen wird, sollte die Angaben in Form einer JPEG- oder GIF-Datei bereitstellen. Verfügt der Anbieter z.B. über keine Faxnummer, so muss diese natürlich nicht angegeben werden.

3. Angabe des Vertretungsberechtigten
Bei juristischen Personen, Personengesellschaften und sonstigen Personenzusammenschlüssen ist die Angabe des Vertretungsberechtigten erforderlich.

4. Angabe der Aufsichtsbehörde
Bedarf die Tätigkeit des Anbieters der behördlichen Zulassung, so ist die zuständige Aufsichtsbehörde nebst Kontaktdaten aufzuführen.

5. Register und Registernummer
Ist der Anbieter im Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen, so ist das entsprechende Register zu benennen und die Registernummer anzugeben.

6. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Soweit vorhanden muss auch die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (Nicht wie häufig gesehen die Steuernummer!) angegeben werden.

7. Zusätzliche Pflichten für besondere Berufsgruppen
Ist der Anbieter ein Angehöriger eines Freien Berufes, bei dem die Berufsausübung geregelt oder die Berufsbezeichnung geschützt ist (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater,Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Architekten, beratende Ingenieure etc.), so sind zusätzlich die Berufsbezeichnung und der Staat, in dem diese verliehen wurde,
anzugeben. Schließlich müssen die berufsrechtlichen Regelung benannt und im Volltext oder vorzugsweise durch entsprechende Links verfügbar gehalten werden. Häufig stellen die jeweiligen Kammern und Berufsverbände entsprechende Internetseiten zur Verfügung, auf die per Link verwiesen werden kann.

8. Weitere Angaben
Sofern aufgrund anderer Vorschriften weitere Informationspflichten bestehen, müssen auch diese erfüllt werden. Werden beispielsweise redaktionelle Beiträge veröffentlich, so muss ein Verantwortlicher im Sinne vom § 10 Abs. 3 MDStV benannt werden. Dabei muss es sich um eine natürliche Person handeln, die voll geschäftsfähig ist und Ihren ständigen Aufenthalt im Inland hat. Diese Angabepflicht besteht auch für einen Newsletter. Die Informationen müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Eine explizite Bezeichnung der Pflichtangaben als "Impressum" oder "Anbieterkennzeichnung nach § 10 MDStV bzw. § 6 TDG" ist daher nicht erforderlich. Nach neuester Rechtsprechung reicht die Bezeichnung "Kontakt".

Weitere Einzelfragen sind wie immer umstritten. Es wird teilweise die Ansicht vertreten, dass z.B. bei Framestrukturen alle Unterseiten einer Internetpräsenz mit einem entsprechenden Link versehen sein müssen, wenn sich diese auch ohne Mainframe laden lassen. Wer daher alle Risiken ausschließen möchte, sollte einen entsprechenden Link in der Navigationsleiste integrieren und zusätzlich jede Unterseite mit einem entsprechenden Verweis versehen.

Dieser Artikel steht auch im .pdf Format (25 kb) als Download zur Verfügung.

Rechtliches

Hilfreiche Informationen zur Erstellung des Impressums.

Quelle: ** Mit freundlicher Genehmigung der

Kanzlei Prehm
Holtenauer Straße 62
24105 Kiel
www.Markenservice.net

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